Ziel des Beitrags ist es, die Vorstellung von Gradenwitz über das Problem der in der Zeit vor Justinian bewusst durchgeführten Interpolationen zu analysieren. Ich gehe dabei in zweifacher Richtung vor. Zuerst betrachte ich die am Text der kaiserlichen Konstitutionen vorgenommenen Abänderungen und dann die Interpolationen in den Texten der klassischen Juristen. Hinsichtlich des ersten Aspektes führe ich eine einleitende Analyse des von Gradenwitz verfassten Index zum Codex Theodosianus durch, um die Gründe dieses vom Autor für die Textüberlieferung der kaiserlichen Konstitutionen gezeigten Interesses mit dem Aspekt der am Text der kaiserlichen Gesetzgebung vorgenommenen Veränderungen in Zusammenhang zu bringen. Somit wird hervorgehoben, dass nach Ansicht von Gradenwitz der Text der kaiserlichen Vorschriften bereits auf kaiserlichen Befehl oder auf Eigeninitiative der Hofkanzlei, also vor dem Eingriff des theodosianischen und justinianischen Ausschusses, hätte überarbeitet werden können. Mit Bezug auf die Abänderungen, die von diesen zwei letzten Ausschüssen vorgenommen wurden, werde ich mich auf diejenigen konzentrieren, die von den theodosianischen Verfassern am Zitiergesetz vorgenommen wurden, und darauffolgend auch auf das Problem der im novus codex 534 vorgenommenen Abänderungen, der nach Gradenwitz gegebenenfalls im Vergleich zum codex Theodosianus einen dem Original näheren Text wiedergeben kann. Was die Tiefe der vorjustinianischen Interpolationen anbelangt, wird man die Aussagen von Schulz und Wieacker einer kritischen Revision unterziehen müssen. Sie betrachteten nämlich Gradenwitz als Vorbild nur für die Erforschung der justinianischen Interpolationen. Zu diesem Punkt wird man die Geschichte der Erforschung der vorjustinianischen Interpolationen in der modernen Zeit berücksichtigen, die tiefere Wurzeln aufweist als von Wieacker und Schulz angenommen.

Nota minima sulle interpolazioni delle costituzioni imperiali nel pensiero di Gradenwitz

BARBATI S
2018-01-01

Abstract

Ziel des Beitrags ist es, die Vorstellung von Gradenwitz über das Problem der in der Zeit vor Justinian bewusst durchgeführten Interpolationen zu analysieren. Ich gehe dabei in zweifacher Richtung vor. Zuerst betrachte ich die am Text der kaiserlichen Konstitutionen vorgenommenen Abänderungen und dann die Interpolationen in den Texten der klassischen Juristen. Hinsichtlich des ersten Aspektes führe ich eine einleitende Analyse des von Gradenwitz verfassten Index zum Codex Theodosianus durch, um die Gründe dieses vom Autor für die Textüberlieferung der kaiserlichen Konstitutionen gezeigten Interesses mit dem Aspekt der am Text der kaiserlichen Gesetzgebung vorgenommenen Veränderungen in Zusammenhang zu bringen. Somit wird hervorgehoben, dass nach Ansicht von Gradenwitz der Text der kaiserlichen Vorschriften bereits auf kaiserlichen Befehl oder auf Eigeninitiative der Hofkanzlei, also vor dem Eingriff des theodosianischen und justinianischen Ausschusses, hätte überarbeitet werden können. Mit Bezug auf die Abänderungen, die von diesen zwei letzten Ausschüssen vorgenommen wurden, werde ich mich auf diejenigen konzentrieren, die von den theodosianischen Verfassern am Zitiergesetz vorgenommen wurden, und darauffolgend auch auf das Problem der im novus codex 534 vorgenommenen Abänderungen, der nach Gradenwitz gegebenenfalls im Vergleich zum codex Theodosianus einen dem Original näheren Text wiedergeben kann. Was die Tiefe der vorjustinianischen Interpolationen anbelangt, wird man die Aussagen von Schulz und Wieacker einer kritischen Revision unterziehen müssen. Sie betrachteten nämlich Gradenwitz als Vorbild nur für die Erforschung der justinianischen Interpolationen. Zu diesem Punkt wird man die Geschichte der Erforschung der vorjustinianischen Interpolationen in der modernen Zeit berücksichtigen, die tiefere Wurzeln aufweist als von Wieacker und Schulz angenommen.
2018
Gradenwitz, Riccobono und die Entwicklung der Interpolationkritik
Mohr Siebeck
101
119
978-3-16-155902-0
Roman Jurisprudence, Roman Law Scholarship, Turn between 19th and 20th century
BARBATI S
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